Antrag des Kreisvorstandes zur Satzungsänderung des Kreisverband Trier-Saarburg / Kreisparteitag am 23.10.2026 in Osburg.
Begründung:
Die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie sowie die Entwicklung der Teilnehmerzahlen bei Konferenzen zeigen, dass dem Kreisvorstand die Möglichkeit gegeben werden sollte, durch Beschluss des Vorstandes und unter Wahrung der entsprechenden Fristen, im Vorfeld einer Konferenz auf ein Delegiertenprinzip zu wechseln.
Damit kann in bestimmten Fällen eine vereinfachte Organisation ermöglicht werden. Dazu gehören beispielsweise die Anmietung geeigneter Räumlichkeiten sowie eine Reduzierung der Kosten für den Briefversand und weitere organisatorische Aufwendungen.
Der Wechsel auf ein Delegiertenprinzip soll daher als Möglichkeit dienen, wenn dies aufgrund der Teilnehmerzahl, der räumlichen Gegebenheiten oder organisatorischer Gründe sinnvoll und erforderlich ist.
Satzung des Kreisverbandes SPD Trier-Saarburg
Synopse
| Fassung vom 24.03.2012 | Änderungsentwurf |
| § 1 Tätigkeitsgebiet 1. Die Ortsvereine des Kreises Trier-Saarburg bilden den SPD-Kreisverband Trier-Saarburg. 2. Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Trier-Saarburg. 3. Der Kreisverband ist Unterbezirk im Sinne des Organisationsstatuts der SPD. | |
| § 2 Gliederung 1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine. Der Kreisverband berät die Parteigliederungen bei deren politischer Arbeit und unterstützt sie insbesondere bei Wahlkämpfen. 2. Die Ortsvereine werden durch den Kreisvorstand nach politischer und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit abgegrenzt. 3. Die Ortsvereine einer Verbandsgemeinde können sich zu einer Verbandsgemeinde-Arbeitsgemeinschaft (VG-AG) oder zu einem Gemeindeverband zusammenschließen. Zu deren Aufgaben gehören: Politische Willensbildung und Vorbereitung parteiinterner Wahlen in ihrem BereichAufstellung der Bewerber(innen)listen für die Wahlen zum VerbandsgemeinderatKoordination und Unterstützung der Ortsvereine bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlkämpfe für Wahlen in ihrem BereichKoordination und Unterstützung der Ortsvereine bei gemeinsamen Aktionen auf Verbandsgemeindeebene. Ortsvereine und VG-AGs bzw. Gemeindeverbände können ihre Angelegenheiten nach eigenen Satzungen führen, die nicht im Widerspruch zum Organisationsstatut, der Wahl-, Schieds- oder Finanzordnung der SPD, der Satzung des SPD-Landesverbands Rheinland-Pfalz und dieser Satzung stehen. | |
| § 3 Organe Organe des Kreisverbands sind der Kreisparteitagder Kreisvorstandder Kreisparteirat. | |
| § 4 Quotierung Bei allen Wahlen zu innerparteilichen Gremien sowie bei der Aufstellung von Vorschlagslisten für Kandidatinnen und Kandidaten für alle zu wählenden kommunalen Gremien sind Frauen und Männer zu mindestens 40 % zu berücksichtigen. Es gelten die Quotierungsbestimmungen des Organisationsstatuts sowie der Wahlordnung der SPD. | |
| § 5 Kreisparteitag Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbands. Er ist als Mitgliedervollversammlung durchzuführen.Mit beratender Stimme nehmen am Kreisparteitag teil: ▪ der/die Regionalgeschäftsführer(in), ▪ die den Kreisverband vertretenden überregional gewählten sozialdemokratischen Mandats- und Funktionsträger(innen), ▪ Vertreter(innen) befreundeter Organisationen (z.B. AWO, DGB-Gewerkschaften, ASB), sofern sie Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands sind. | § 5 Kreisparteitag 1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbands. Er ist als |
| § 6 Kreisparteitag – Einberufung, Fristen, Antragsberechtigungen Alle zwei Jahre findet ein ordentlicher Kreisparteitag statt, der vom Kreisvorstand einzuberufen ist.Die Einladung des Kreisparteitags an alle Mitglieder hat unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen und Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Eine elektronische Einladung (z.B. per E-Mail) ist zulässig.Anträge und Personalvorschläge sind spätestens zum Ende der Antragsfrist beim Kreisvorstand oder der Regionalgeschäftsstelle einzureichen. Die Antragsfrist wird vom Kreisvorstand festgesetzt.Antragsberechtigt sind die Organisationsgliederungen nach § 2 dieser Satzung, die Vorstände der Arbeitsgemeinschaften des Kreisverbands sowie jedes Mitglied des Kreisverbands.Initiativanträge zu aktuellen politischen Gegebenheiten benötigen zur Zulassung 20 Unterschriften von beim Parteitag stimmberechtigten Mitgliedern. | § 6 Kreisparteitag – Einberufung, Fristen, Antragsberechtigungen Alle zwei Jahre findet ein ordentlicher Kreisparteitag statt, der vom Kreisvorstand einzuberufen ist.Die Einladung des Kreisparteitags an alle |
| § 7 Kreisparteitag – Beschlüsse 1. Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde. Der Parteitag beschließt per Akklamation über die Tagesordnung,die Geschäftsordnung,die Wahlordnung. Er wählt per Akklamation ein Präsidium zu seiner Leitung,eine(n) Schriftführer(in) aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder für das Ergebnisprotokoll des Parteitags,die Mandatsprüfungs- und Wahlkommission aus seiner Mitte,die drei Revisor(innen) des Kreisverbands. Er nominiert per Akklamation Vorschläge für die Delegation des Landesverbands zum Bundesparteitag. 2. Die Mandatsprüfungskommission überprüft die Legitimation der Stimmberechtigten. | |
| § 8 Kreisparteitag – Aufgaben Zu den Aufgaben des Kreisparteitags gehören a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des/ der Kreisvorsitzenden,des Organisationsberichts des/ der Regionalgeschäftsführers(in),des Kassenberichts,des Berichts der Kassenprüfer(innen). Berichte der Mandats- und Funktionsträger(innen) können zugelassen werden. b) gegebenenfalls Beschlussfassung über die Berichte nach a). Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstands.Beratung und Beschlussfassung über die gestellten Anträge.Festlegung der Anzahl der Beisitzer(innen) des Kreisvorstands.Wahldes Kreisvorstands,der Schiedskommission,der Vertreter(innen) für den Landesparteirat,der Delegierten für Regionalverbands- und Landesparteitage,der Kassenprüfer(innen). | |
| § 9 Wahlkonferenz Die Wahlkonferenz setzt sich zusammen aus den zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts entsprechend der Wahlgesetze (Kommunalwahlgesetz, Landeswahlgesetz, Bundeswahlgesetz) Wahlberechtigten.Die Wahlkonferenz wird als Vollversammlung aller wahlberechtigten Mitglieder durchgeführt. Bei kreisverbandsüberschreitenden Wahlkonferenzen (Landtag, Bundestag findet eine Vertreterversammlung im Sinne der Wahlgesetze statt. Aufgabe der Wahlkonferenz istdie Wahl der Kandidatinnen und Kandidaten für den Kreistag,die Wahl eines/einer Kandidaten/in für das Amt des Landrats/der Landrätin,die Wahl von Kandidatinnen und Kandidaten für den Landtag und den Bundestagdie Wahl von Delegierten für die Landeskonferenzen zur Aufstellung der Landesliste für den Landtag und den Bundestag. | |
| § 10 Außerordentlicher Kreisparteitag Zwischen zwei ordentlichen Kreisparteitagen können außerordentliche Kreisparteitage einberufen werden. Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist einzuberufen auf Beschluss des Kreisparteitags,auf Beschluss des Kreisparteirats,auf mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Kreisvorstands,auf Antrag von mindestens der Hälfte der Ortsvereine des Kreisverbands. | |
| § 11 Kreisvorstand Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und ist für die Ausführung der Beschlüsse des Kreisparteitags verantwortlich. Er führt die Aufsicht über die nachgeordneten Organisationsgliederungen und Zusammenschlüsse, kann Berichte anfordern und Abrechnungen verlangen. Die Mitglieder des Kreisvorstands sowie der/die Regionalgeschäftsführer(in) haben das Recht, an allen Zusammenkünften der Ortsvereine und nachgeordneten Zusammenschlüsse beratend teilzunehmen. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde. | |
| § 12 Kreisvorstand – Zusammensetzung Der Kreisvorstand besteht aus einem/ einer Vorsitzenden, einer vom Kreisparteitag festzulegenden Zahl von stellvertretenden Vorsitzenden, dem/ der Schriftführer(in), dem/ der Schatzmeister(in) (geschäftsführender Kreisvorstand), und einer vom Kreisparteitag festzusetzenden Zahl weiterer Mitglieder (Beisitzer(innen)). Ständige Gäste des Kreisvorstands sind die Vorsitzenden der VG-AG’en/ Gemeindeverbände, der Arbeitsgemeinschaften, der Kreistagsfraktion, der Arbeitsgemeinschaften der SPD, ersatzweise deren Stellvertreter(innen) und der/die Regionalgeschäftsführer(in). Der Kreisvorstand kann weitere Gäste einladen.Der Vorstand wird vom Parteitag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Die Wahl des Kreisvorstands erfolgt in getrennten Wahlgängen. Hintereinander werden gewähltder/ die Vorsitzende,die stellvertretenden Vorsitzenden,der/ die Schriftführer(in),der/ die Schatzmeister(in),die weiteren Mitglieder des Vorstandes.Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstands aus dem Vorstand aus, so kann der Kreisvorstand für die verbleibende Amtszeit eine kommissarische Besetzung vornehmen.Der Kreisvorstand tagt mindestens viermal jährlich. | |
| § 13 Kreisparteirat Der Kreisparteirat ist der um die Vorsitzenden der Ortsvereine, der VG-AG’en/ Gemeindeverbände, der Arbeitsgemeinschaften und der Kreistagsfraktion erweiterte Kreisvorstand. Er berät und unterstützt den Kreisvorstand beider Behandlung grundsätzlicher politischer Fragen,der Beratung über organisatorische Veränderungen,der Vorbereitung parteiinterner und allgemeiner Wahlen.Der Kreisparteirat tagt mindestens zweimal jährlich.Den Vorsitz führt der/die Kreisvorsitzende. | |
| § 14 Schiedskommission Der Kreisparteitag wählt für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl eine Schiedskommission. Im Einzelnen gilt die Schiedsordnung der SPD. | |
| § 15 Revisoren Zur Prüfung der Kassenführung des Kreisverbands werden gemäß der Finanzordnung der SPD für die Dauer der Amtsführung des Kreisvorstands drei Revisor(innen) gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Kreisvorstands oder hauptamtliche Beschäftigte der Partei sein. Eine geheime Wahl ist nicht erforderlich (vgl. § 7). | |
| § 16 Schlussbestimmungen Für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelt sind, gilt das Organisationsstatut sowie Wahl-, Schieds- und Finanzordnung der SPD. Sofern Regelungen dieser Satzung nicht mit Satzungen des Landes- oder Bundesverbands vereinbar sind, gelten die Regelungen der höherrangigen Gliederung.Diese Satzung kann von einem Kreisparteitag mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.Diese Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft. |